top of page

Aktuelle Information aufgrund Allgemeinverfügung des Landkreises Bernkastel-Wittlich ab 11.04.2021


Liebe Sangesfreunde, Aktive und Vorstände im Kreis-Chorverband Bernkastel-Wittlich, da die 7-Tages-Inzidenz des Landkreises am gestrigen Freitag von 59,6 auf 67,6 Fälle je 100.000 Einwohner angestiegen ist und damit die 7-Tages-Inzidenz am dritten Tag in Folge über 50 Fälle je 100.000 Einwohner liegt, muss nun der Landkreis eine Allgemeinverfügung erlassen, in der zusätzliche Schutzmaßnahmen geregelt werden. Die Verfügung wird im Laufe des heutigen Samstags öffentlich bekannt gemacht und am Sonntag in Kraft treten. U.a. wird der Proben- und Auftrittsbetrieb der Breiten- und Laienkultur im Freien untersagt!

Die zunächst bis einschließlich 20. April 2021 geltenden Regelungen, die im Landkreis Bernkastel-Wittlich die Regelungen der Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz ergänzen oder ändern, im Überblick: Einzelhandel Gewerbliche Einrichtungen, wie insbesondere Geschäfte, sind grundsätzlich für den Kundenverkehr geschlossen. Sie dürfen nur öffnen, wenn nach vorheriger Vereinbarung Einzeltermine vergeben werden. Dabei ist die Kundenzahl beschränkt: Pro angefangene 40 qm Verkaufsfläche darf nur einer Kundin oder einem Kunden zeitgleich Zutritt zu der Einrichtung gewährt werden (sog. Terminshopping). Bei den Einzelterminen müssen medizinische Masken oder FFP-2-Masken getragen werden. Es besteht eine Verpflichtung zur Erfassung der Kontaktdaten. Weiterhin geöffnet bleiben:

  • Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Getränkemärkte, Drogerien und Babyfachmärkte

  • Verkaufsstände auf Wochenmärkten, deren Warenangebot den zulässigen Einzelhandelsbetrieben entspricht

  • Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser

  • Tankstellen

  • Banken und Sparkassen, Poststellen

  • Reinigungen, Waschsalons

  • Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Buchhandlungen

  • Baumärkte, Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkt

  • Großhandel

  • Blumenfachgeschäfte

  • Gärtnereien, Gartenbaubetriebe und Gartenbaumärkte

Das Abstandsgebot (1,50 m), die Maskenpflicht (medizinische Gesichtsmasken, KN95/N95 oder FFP2) sowie die Personenbegrenzung hinsichtlich der Verkaufsfläche sind selbstverständlich einzuhalten. Abhol-, Liefer- und Bringdienste nach vorheriger Bestellung bleiben weiterhin zulässig. Sport Sport ist nur im Freien und mit maximal fünf Personen aus zwei Hausständen unter Beachtung des Abstandsgebots zulässig. Kontaktfreies Training im Amateur- und Freizeitsport ist in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahren und einer Trainerin oder einem Trainer im Außenbereich zulässig. Auch dabei gilt das Abstandsgebot. Freizeit Der Proben- und Auftrittsbetrieb der Breiten- und Laienkultur im Freien ist untersagt. Die Regelungen stehen unter dem Vorbehalt des Wortlauts der Allgemeinverfügung sowie etwaiger neuer Vorgaben der Landesregierung. Eine Aufhebung der Allgemeinverfügung kommt erst dann in Betracht, wenn die 7-Tages-Inzidenz mindestens sieben Tage in Folge unter 50 gelegen hat.

Mit sangesfrohen Grüßen - bleiben Sie gesund!

Ihr/Euer Marcus Heintel, Kreis-Vorsitzender




16 Ansichten0 Kommentare

Aktuelle Beiträge

Alle ansehen
bottom of page